59 StGB, was jedoch auch auf eine solche nach Art. 63 StGB zutrifft – eine zwischenzeitliche Unterbringung in einem Regionalgefängnis nicht als unrechtmässig, zumindest solange, als nicht als ausgeschlossen erscheint, dass die Suche nach einem (geeigneten) Therapieplatz schliesslich doch noch erfolgreich sein wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2 mit Hinweisen). 14.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch im Subeventualpunkt abzuweisen. Da der Strafantrittstermin inzwischen verstrichen ist, wird die Vollzugsbehörde diesbezüglich einen neuen Termin für den Beschwerdeführer festzusetzen haben. IV.