40, S. 8 des angefochtenen Entscheides bzw. amtliche Akten BVD, pag. 480). Dass, wie der Beschwerdeführer bemängelt, der Vollzug der Strafe gemäss Verfügung der BVD vorerst im Regionalgefängnis C.________ angetreten werden muss und nicht wie von Dr. med. E.________ empfohlen in der Vollzugsanstalt F.________ (vgl. amtliche Akten SID, pag. 11 ff.), vermag am Ergebnis im Übrigen nichts zu ändern, sondern ist hinzunehmen. Gemäss Bundesgericht erweist sich – zwar in Bezug auf eine Massnahme nach Art. 59 StGB, was jedoch auch auf eine solche nach Art.