vom 6. Dezember 2020 die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (nach wie vor) gegeben. Wie sowohl die Vorinstanz als auch die BVD bereits zutreffend ausführten, wird dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Strafvollzug mittels eines geeigneten Vollzugsplans und medizinischer und psychiatrischer Betreuung Rechnung zu tragen sein (vgl. auch Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 4) sowie die nötige somatische und psychiatrische Betreuung durch den Gesundheitsdienst und den forensischpsychiatrischen Dienst sichergestellt werden (amtliche Akten SID, pag. 40, S. 8 des angefochtenen Entscheides bzw. amtliche Akten BVD, pag.