Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden soll (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_673/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 2.4.1 und 6B_494/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.3). Im Ergebnis ist aufgrund des Gutachtens vom 11. Juli 2016 bzw. dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2018 sowie des Schreibens von Dr. med. D.________ vom 6. Dezember 2020 die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (nach wie vor) gegeben.