Diese Umstände sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Eintritt in den Strafvollzug aus dem stabilen Umfeld seiner Mutter herausgerissen würde, vermögen jedoch keine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder für sein Leben im Vollzug und damit eine Hafterstehungsunfähigkeit zu begründen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden soll (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_673/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 2.4.1 und 6B_494/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.3).