10 schwerdeführers geschilderten Umstände (der Beschwerdeführer verlasse kaum seine «Wohnung», verbringe vermutlich viel Zeit vor dem Fernseher, lege ein eigentümliches Verhalten an den Tag usw.). Diese Umstände sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Eintritt in den Strafvollzug aus dem stabilen Umfeld seiner Mutter herausgerissen würde, vermögen jedoch keine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder für sein Leben im Vollzug und damit eine Hafterstehungsunfähigkeit zu begründen.