208 sowie pag. 293). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen von Dr. med. D.________ nichts zu ändern. Er äusserte sich in seinem ärztlichen Schreiben vom 6. Dezember 2020 lediglich dahingehend, dass er «skeptisch» sei, ob der Beschwerdeführer die Belastungen einer Inhaftierung bewältigen könne und dass er glaube, dass es für den Beschwerdeführer sicherer wäre, wenn er die festgelegte Strafe zu Hause verbüssen könnte (amtliche Akten BVD, pag. 466). Seine Skepsis stützte Dr. med. D.________ – soweit ersichtlich – allerdings lediglich auf die in Ziff. 13.4 hiervor bereits erwähnten und von der Mutter des Be-