Aus dem Gutachten vom 11. Juli 2016, der Ergänzung vom 12. Oktober 2018 bzw. den Ausführungen von Dr. med. E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, wonach der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre. Vielmehr führte Dr. med. E.________ aus, dass eine Behandlung des Beschwerdeführers auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden könne, wobei eine psychiatrische Grundversorgung in der jeweiligen Institution wichtig sei (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 208 sowie pag.