Die Ausführungen von Herrn D.________ würden erhebliche Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufkommen lassen (pag. 11). 14.2 Wie die Vorinstanz kommt auch die Kammer zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Gestützt auf die Ausführungen in den vorangehenden Ziffern ist mit der Verteidigung unbestritten, dass der Beschwerdeführer schwer krank ist. Aus dem Gutachten vom 11. Juli 2016, der Ergänzung vom 12. Oktober 2018 bzw. den Ausführungen von Dr. med.