Zudem sei Herr D.________ skeptisch, ob er [der Beschwerdeführer] die Belastungen einer Inhaftierung bewältigen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ob den aktenkundigen medizinischen Befürchtungen zum Schluss habe gelangen können, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend erstellt sei. Weder das aktenkundige Gutachten noch die Ergänzungen seien aktuell, weshalb gestützt darauf nicht auf eine uneingeschränkte Hafterstehungsfähigkeit geschlossen werden dürfe. Die Ausführungen von Herrn D.___