14. Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, der Vollzug der Freiheitsstrafe von 28 Monaten sei zufolge Hafterstehungsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit auszusetzen. 14.1 Die Verteidigung des Beschwerdeführers macht dazu geltend, Dr. med. D.________ habe den Beschwerdeführer als «schwer kranken Menschen» bezeichnet. Für Psychiater D.________ sei es kaum einschätzbar, wie er [der Beschwerdeführer] sich unter den extremen Bedingungen eines Gefängnisaufenthaltes verhalten werde. Zudem sei Herr D.________ skeptisch, ob er [der Beschwerdeführer] die Belastungen einer Inhaftierung bewältigen könne.