Angesichts dessen, dass die Einschätzungen von Dr. med. D.________, die Ausführungen im Gutachten vom 11. Juli 2016, der Ergänzung vom 12. Oktober 2018 sowie jene von Dr. med. E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Strafverfahren als ausreichend zu beurteilen sind und im Übrigen auch kein grundsätzlicher Anspruch auf Einholung eines neuen Gutachtens besteht, drängt sich ein solches vorliegend nicht auf. Der Haupt- und der Eventualantrag des Beschwerdeführers sind damit abzuweisen.