193 Rückseite und pag. 195 Rückseite) sowie anlässlich seiner Einvernahme an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 18. November 2018 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auf das enge bzw. teilweise gar als symbiotisch zu bezeichnende Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter hin (amtliche Akten BVD, pag. 292 Z. 1 f.), führte wenig später aber auch aus, dass der Beschwerdeführer auch im Strafvollzug gut eingebettet wäre (amtliche Akten BVD, pag. 293 Z. 17 f.). Die stabilisierende Wirkung der Mutter auf den Beschwerdeführer war somit auch damals schon bekannt.