11). Die Vorinstanz erwog ferner ebenfalls zutreffend, dass auch die stabilisierende Wirkung der Beziehung zur Mutter auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers dem Gutachter bereits bekannt gewesen sei und dass das [damals] noch nicht abgeschlossene IV-Verfahren gleichsam kein neuer Umstand darstelle, um die Einholung eines Gutachtens zu rechtfertigen (amtliche Akten SID, pag. 40, S. 8 des angefochtenen Entscheides). Dr. med. E.________ wies bereits in seinem Gutachten vom Juli 2016 (vgl. bspw. amtliche Akten BVD, pag. 193 Rückseite und pag.