Auf Wunsch der Mutter des Beschwerdeführers teilte er lediglich mit, der Beschwerdeführer verlasse die Wohnung kaum, verbringe viel Zeit vor dem Fernseher, hole sich gelegentlich etwas zu essen bei seiner Mutter und lege zudem ein eigentümliches Verhalten an den Tag, indem er sich vor dem Gang auf die Toilette splitternackt ausziehe. Solche (verwahrlosungsähnliche bzw. antriebslose) Zustände bzw. ein sozialer Rückzug waren jedoch ebenfalls bereits bei der Begutachtung im Jahr 2016 bzw. 2018 bekannt (vgl. u.a. amtliche Akten BVD, pag. 192 Rückseite, pag. 273, ebenfalls Rückseite sowie pag.