vielmehr bestätigt die Einschätzung von Dr. med. D.________, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen schwer kranken Menschen handle, was bereits anlässlich der Begutachtungen im Juli 2016 bzw. Oktober 2018 im Hinblick auf eine allfällige Anordnung einer ambulanten Massnahme festgestellt werden konnte. Die Vorinstanz erwog weiter, Dr. med. D.________ habe in seinem Schreiben keine substantiierten Hinweise auf eine Änderung der Diagnosen, auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes oder gar auf ein Selbstgefährdungspotential des Beschwerdeführers im Strafvollzug geltend gemacht, sondern sich lediglich zum zurückgezogenen Lebensstil des Beschwerdeführers bei