__ fest, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einer relativ schweren psychischen Erkrankung (amtliche Akten BVD, pag. 277 f.). Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer auch im Jahr 2018 – trotz einer gewissen Stabilisierung – nach wie vor eine schwere psychische Erkrankung vorlag, was sich mit den Ausführungen von Dr. med. D.________ ebenfalls deckt. Die Vorinstanz «widerlegte» entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Ausführungen von Dr. med. D.________ nicht mit den Gutachten aus dem Jahr 2016 und 2018; vielmehr bestätigt die Einschätzung von Dr. med. D.___