Die vor Jahren noch ausgeprägte Suchterkrankung, so Dr. med. E.________ weiter, habe sich offenbar in der Art entaktualisiert, so dass mittlerweile «nur» noch ein gelegentlich schädlicher Gebrauch von Drogen postuliert werden müsse. Wie sich der «Spontanverlauf» der Suchterkrankung in den kommenden Jahren weiterentwickle, sei ungewiss und die Suchterkrankung bleibe beim Beschwerdeführer deliktsrelevant. Abschliessend hielt Dr. med. E.________ fest, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einer relativ schweren psychischen Erkrankung (amtliche Akten BVD, pag.