___ aus, der bisherige (Spontan)Verlauf bezüglich des psychiatrischen Zustandsbilds beim Beschuldigten (mit nur beschränkter psychiatrischer Therapie) habe sich nicht zwingend ungünstig gezeigt. Die Symptomatik im Rahmen der schizophrenen Grunderkrankung habe sich nicht verschlechtert und trotz der seit etwa zwei Jahren nicht mehr eingenommenen Medikation sei es nicht zu einer Zunahme von Negativ- oder Positivsymptomatik gekommen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der aktuellen Datenlage zudem seinen Alkoholkonsum reduzieren können, was zu weniger aggressiven Ausbrüchen geführt habe, auch wenn die allgemeine Delinquenz trotz laufenden Strafverfahrens weitergegangen sei.