Im Rahmen des Strafverfahrens wurde beim Beschwerdeführer im Gutachten von Dr. med. E.________ vom 11. Juli 2016 unter anderem eine schizophrene Grunderkrankung (am ehesten im Sinne einer Schizophrenia simplex [ICD-10 F20.6]), eine deutlich ausgeprägte Suchterkrankung «mit zumindest Gebrauch von Alkohol und Cannabis, gelegentlich auch Gebrauch anderer Substanzen» (ICD-10 F10.1 DD F10.24; F12.1 DD F12.24) sowie dissoziale und impulsive Persönlichkeitsanteile, die zu benennen seien, diagnostiziert (amtliche Akten BVD, pag. 203). Bereits hier wurden beim Beschwerdeführer aus forensisch-psychiatrischer Sicht schwere