Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz ebenfalls zur Überzeugung, wonach die Ausführungen von Dr. med. D.________ keine Umstände darstellen, die darauf hindeuten würden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Jahr 2016 bzw. der Ergänzung im Jahr 2018 wesentlich und einschlägig verändert hätte und sich somit ein neues Gutachten aufdrängen würde. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde beim Beschwerdeführer im Gutachten von Dr. med.