Nur dank der Hilfe seiner Mutter könne er ausserhalb einer Institution leben. Er kenne zwar die letzten Errungenschaften des Straf- und Massnahmenvollzuges nicht, sei aber skeptisch, ob der Beschwerdeführer die Belastungen einer Inhaftierung bewältigen könne. Er glaube, dass es für den Beschwerdeführer sicherer wäre, wenn er die festgelegte Strafe zu Hause verbüssen könnte (amtliche Akten BVD, pag. 466). Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz ebenfalls zur Überzeugung, wonach die Ausführungen von Dr. med. D.__