Er habe auch ein eigentümliches Verhalten. So ziehe er sich zum Beispiel vor dem Gang auf die Toilette splitternackt aus. Von den Mitmenschen würde er bestenfalls ausgenutzt. Sie habe ihn auch zum letzten Termin zu ihm [Dr. med. D.________] am 30. November 2020 gefahren. Dr. med. D.________ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer sei in Pantoffeln erschienen und habe zwei verschiedene Socken getragen. Er [der Beschwerdeführer] habe sich dafür entschuldigt, dass er ihn beim letzten Telefonat beschimpft habe. Weiter habe er unterwürfig gewirkt und sich zu Unrecht verurteilt gefühlt. Er [Dr. med. D.__