_ nicht habe beurteilt werden können und die für den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich sei (pag. 9 ff.). 13.4 Die Kammer erachtet die Einholung eines neuen Gutachtens im vorliegenden Fall ebenfalls als nicht angezeigt. Dr. med. D.________ führte in seinem ärztlichen Schreiben vom 6. Dezember 2020 aus, die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, Letzterer verlasse seine «Wohnung» kaum. Sie vermute, dass der Beschwerdeführer viel Zeit vor dem Fernseher verbringe. Gelegentlich hole er sich bei ihr etwas zu essen. Sie wisse, dass er krank sei. Er habe auch ein eigentümliches Verhalten.