6 lichen Verhandlung ausgefertigt worden sei und nicht den aktuellen Zustand des Beschwerdeführers wiedergebe. Dr. med. D.________ kenne und begleite den Beschwerdeführer hingegen schon seit Jahren. Insbesondere habe er ihn auch in der Zeit seit Ergehen des Urteils des Obergerichts betreut, mithin in einer Zeit, die von Dr. med. E.________ nicht habe beurteilt werden können und die für den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich sei (pag.