Die Vorinstanz habe es, so der Beschwerdeführer weiter, unterlassen, einen Vertrauensarzt mit der Begutachtung zu beauftragen. Der eingereichte Bericht von Dr. med. D.________ sei nur ungenügend gewürdigt worden bzw. habe die Vorinstanz diesen nur insofern in die Erwägungen einbezogen, als dass die Ausführungen von Dr. med. D.________ mit dem veralteten Gutachten aus dem Jahr 2016 bzw. den Ergänzungen aus dem Jahr 2018 «widerlegt» worden seien. Das Gutachten sowie die Ergänzung würden aus den Jahren 2016 und 2018 stammen, wobei Letztere kurz vor der oberinstanz-