zwar in die Erwägungen aufgenommen, diesen aber kaum gewürdigt. Schliesslich sei sie zum falschen Schluss gekommen, dass die Feststellungen von Dr. med. D.________ nicht ausreichen würden, um die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens zu begründen. Die Vorinstanz habe es, so der Beschwerdeführer weiter, unterlassen, einen Vertrauensarzt mit der Begutachtung zu beauftragen.