39 f., S. 7 f. des angefochtenen Entscheides). 13.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen mit Beschwerde vom 14. März 2022 vor, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit hauptsächlich auf das veraltete Gutachten des Strafverfahrens aus dem Jahre 2016, ergänzt 2018, abgestellt. Im Unterschied zur Erstinstanz habe sie den zu den Akten gereichten Bericht von Dr. med. D.________ zwar in die Erwägungen aufgenommen, diesen aber kaum gewürdigt.