Die Vorinstanz erachtete es unter Würdigung des Berichts von Dr. med. D.________ vom 6. Dezember 2020, des im Rahmen des Strafverfahrens beim Fo- rensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) der medizinischen Fakultät der Universität Bern eingeholten Gutachtens vom 11. Juli 2016 sowie dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2018 als nicht angezeigt, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels eines neuen Gutachtens abklären zu lassen (amtliche Akten SID, pag. 39 f., S. 7 f. des angefochtenen Entscheides).