Die Vollzugsbehörde stützt sich dabei auf die Beurteilung des Gesundheitszustands durch eine oder einen medizinische/n Sachverständige/n, die oder der von der Vollzugsbehörde beigezogen werden muss. Die Beurteilung der medizinischen Fachpersonen sind für die zuständige Entscheidbehörde nicht bindend. Die ärztliche Beurteilung dient ihr als Entscheidhilfe.