Von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit wird nur in schwerwiegendsten Fällen ausgegangen (GRAF, a.a.O., S. 231 f.). Gemäss den Ausführungen im Vortrag zum JVG sowie der Richtlinie SSED 17ter.0 handelt es sich beim Entscheid über die Hafterstehungsfähigkeit immer um eine Rechtsfrage, d.h. um eine Rechtsgüterabwägung, die nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen hat. Die Vollzugsbehörde stützt sich dabei auf die Beurteilung des Gesundheitszustands durch eine oder einen medizinische/n Sachverständige/n, die oder der von der Vollzugsbehörde beigezogen werden muss.