13. Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 14. März 2022 die Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. konkret die Verletzung von Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 23. Januar 2018 (JVG; BSG 341.1). 13.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen.