3 Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sie sich eines förmlichen Antrags (pag. 61). 6. Mit Verfügung vom 28. März 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers bzw. zur Vernehmlassung der Vorinstanz gegeben (pag. 63 ff.). Mit Eingabe vom 11. April 2022 beantragte auch sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verzichtete auf weitere Ausführungen (pag. 69).