9. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als dessen amtlicher Rechtsbeistand. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Gestützt darauf eröffnete die 2. Strafkammer mit Verfügung vom 18. März 2022 das Beschwerdeverfahren. Mit gleicher Verfügung gab die Verfahrensleitung der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 55 ff.). Mit Schreiben vom 24. März 2022 beantragte diese die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Zum