6. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 03. Februar 2022 in Sachen 2021.SIDGS.520 sei vollumfänglich aufzuheben und der Vollzug der Freiheitsstrafe von 28 Monaten gemäss Urteil vom 15. November 2018 des Obergerichts des Kantons Bern sei zufolge Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit auszusetzen. 7. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren 2021.SIDGS.520 eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 3274.10 auszurichten, zu bezahlen durch die Vorinstanz evtl. durch den Kanton Bern. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B Gesuch um uR