3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2021 erneut Beschwerde bei der SID. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zurückweisung zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die BVD, eventualiter die Aussetzung des Vollzugs zufolge Hafterstehungsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit bzw. subeventualiter die Anordnung der abweichenden Vollzugsform mittels Electronic Monitoring (amtliche Akten BVD, pag. 484 ff. bzw. amt-