427 ff.). Mit Entscheid vom 18. September 2020 hiess die SID die Beschwerde des Beschwerdeführers dahingehend gut, als dass sie die Verfügung der BVD vom 27. April 2020 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die BVD zurückwies (amtliche Akten BVD, pag. 457 ff.). Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub des Strafvollzugs zufolge Hafterstehungsunfähigkeit und das Gesuch um Vollzug in abweichender Form mittels Electronic Monitoring ab (amtliche Akten BVD, pag. 478 ff.).