Mit Beschwerde vom 28. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), den Vollzug der Freiheitsstrafe zufolge Hafterstehungsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit auszusetzen, eventualiter den Vollzug in Form von Electronic Monitoring zu vollziehen bzw. subeventualiter die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die BVD zurückzuweisen (amtliche Akten BVD, pag. 427 ff.).