Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2019 vom 26. August 2019). Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht; ein Urteil ist ausstehend (amtliche Akten BVD, pag. 411 f.).