Gestützt darauf wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten abzüglich einem Tag Polizeihaft, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.00 verurteilt. Gleichzeitig wurde für den Beschwerdeführer eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet (amtliche Akten BVD, pag. 301 ff.). Das Bundesgericht wies die gegen das Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat (amtliche Akten BVD, pag. 388 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2019 vom 26. August 2019).