Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 141 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Zuber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Februar 2022 (2021.SIDGS.520) und Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege Erwägungen: I. 1. Mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Novem- ber 2018 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) der schweren Kör- perverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuch- ten Nötigung, der Sachbeschädigung, der (mehrfachen) Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Gestützt darauf wurde er zu einer Freiheits- strafe von 28 Monaten abzüglich einem Tag Polizeihaft, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.00 verurteilt. Gleichzeitig wurde für den Beschwerdeführer eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet (amtliche Akten BVD, pag. 301 ff.). Das Bundesgericht wies die gegen das Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat (amtliche Akten BVD, pag. 388 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2019 vom 26. August 2019). Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Europäischen Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht; ein Urteil ist ausstehend (amtliche Ak- ten BVD, pag. 411 f.). 2. Mit Verfügung vom 27. April 2020 forderten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) den Beschwerdeführer für den 22. Juni 2020 zum Vollzug seiner Freiheitsstrafe von 28 Monaten im Regionalgefängnis C.________ auf (amt- liche Akten BVD, pag. 417 f.). Mit Beschwerde vom 28. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), den Voll- zug der Freiheitsstrafe zufolge Hafterstehungsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit auszusetzen, eventualiter den Vollzug in Form von Electronic Monitoring zu vollzie- hen bzw. subeventualiter die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die BVD zurückzuweisen (amtliche Akten BVD, pag. 427 ff.). Mit Ent- scheid vom 18. September 2020 hiess die SID die Beschwerde des Beschwerde- führers dahingehend gut, als dass sie die Verfügung der BVD vom 27. April 2020 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die BVD zurückwies (amtliche Akten BVD, pag. 457 ff.). Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub des Straf- vollzugs zufolge Hafterstehungsunfähigkeit und das Gesuch um Vollzug in abwei- chender Form mittels Electronic Monitoring ab (amtliche Akten BVD, pag. 478 ff.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2021 erneut Be- schwerde bei der SID. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zurückweisung zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die BVD, eventualiter die Aussetzung des Vollzugs zufolge Hafterstehungsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit bzw. subeventualiter die Anordnung der abweichenden Voll- zugsform mittels Electronic Monitoring (amtliche Akten BVD, pag. 484 ff. bzw. amt- 2 liche Akten SID, pag. 7 ff.). Mit Entscheid vom 3. Februar 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (amtliche Akten BVD, pag. 508 ff. bzw. amtliche Akten SID, pag. 33 ff.). 4. Gegen den Entscheid der SID (nachfolgend Vorinstanz) erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 14. März 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte die folgenden Anträge (pag. 1 ff., Hervorhebungen im Original): A Anträge in der Sache A.1 Hauptanträge: 1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 03. Februar 2022 im Verfahren 2021.SIDGS.520 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Bewährungs- und Vollzugsdienste (Erstinstanz) zurückzuweisen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren 2021.SIDGS.520 eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 3'274.10 auszurichten, zu bezahlen durch die Vorinstanz evtl. durch den Kanton Bern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.2 Anträge im Eventualpunkt: 4. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 03. Februar 2022 im Verfahren 2021.SIDGS.520 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.3 Anträge im Subeventualpunkt: 6. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 03. Februar 2022 in Sachen 2021.SIDGS.520 sei vollumfänglich aufzuheben und der Vollzug der Freiheitsstrafe von 28 Mona- ten gemäss Urteil vom 15. November 2018 des Obergerichts des Kantons Bern sei zufolge Haf- terstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit auszusetzen. 7. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren 2021.SIDGS.520 eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 3274.10 auszurichten, zu bezahlen durch die Vorinstanz evtl. durch den Kanton Bern. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B Gesuch um uR 9. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren das Recht der unentgeltlichen Rechts- pflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als dessen amtlicher Rechtsbei- stand. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Gestützt darauf eröffnete die 2. Strafkammer mit Verfügung vom 18. März 2022 das Beschwerdeverfahren. Mit gleicher Verfügung gab die Verfahrensleitung der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 55 ff.). Mit Schreiben vom 24. März 2022 beantragte diese die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Zum 3 Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sie sich eines förmlichen Antrags (pag. 61). 6. Mit Verfügung vom 28. März 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegen- heit zur Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers bzw. zur Ver- nehmlassung der Vorinstanz gegeben (pag. 63 ff.). Mit Eingabe vom 11. April 2022 beantragte auch sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verzichtete auf weitere Ausführungen (pag. 69). 7. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einrei- chen einer Replik und verwies auf die Ausführungen und Anträge in der Beschwer- de vom 14. März 2022 (pag. 77). 8. Die Verfahrensleitung erachtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Mai 2022 als abgeschlossen und stellte den Parteien den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 81 ff.). II. 9. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden ge- gen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvoll- zugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonde- ren Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. B.________ Abs. 2 VRPG). 10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 11. Auf die Beschwerde vom 14. März 2022 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 12. Zum Umfang des zu prüfenden Streitgegenstands ist der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken: Während der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz subeventualiter noch die Gewährung des Vollzugs in Form von Electronic Monitoring verlangte, sind in seiner Beschwerde vom 14. März 2022 da- zu keine Anträge oder Ausführungen mehr zu finden. Die Sondervollzugsform mit- tels Electronic Monitoring ist daher nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. 4 III. 13. Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 14. März 2022 die Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. konkret die Verletzung von Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 23. Januar 2018 (JVG; BSG 341.1). 13.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Als wichtiger Grund gilt unter anderem die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Bst. b JVG). Beim Entscheid sind dabei allfälli- ge Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 3 JVG). Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet wer- den, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Ein- richtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt (Richtlinie der Konkordatskon- ferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone SSED 17ter.0 betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie SSED 17ter.0], abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche- erlasse-ssed; GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizeri- sche Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231). Die Hafterstehungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage, keinesfalls ein medizinischer Befund oder eine medizinische Diagno- se. Von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit wird nur in schwerwiegendsten Fäl- len ausgegangen (GRAF, a.a.O., S. 231 f.). Gemäss den Ausführungen im Vortrag zum JVG sowie der Richtlinie SSED 17ter.0 handelt es sich beim Entscheid über die Hafterstehungsfähigkeit immer um eine Rechtsfrage, d.h. um eine Rechtsgüterabwägung, die nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen hat. Die Vollzugsbehörde stützt sich dabei auf die Beurteilung des Gesundheitszustands durch eine oder einen medizinische/n Sachverständige/n, die oder der von der Vollzugsbehörde beigezo- gen werden muss. Die Beurteilung der medizinischen Fachpersonen sind für die zuständige Entscheidbehörde nicht bindend. Die ärztliche Beurteilung dient ihr als Entscheidhilfe. Nach Vorliegen der medizinischen Beurteilung muss die Vollzugs- behörde abwägen, ob die für die betroffene Person aus dem Freiheitsentzug resul- tierenden gesundheitlichen Risiken höher zu werten sind als das Interesse des Staates an der Durchsetzung eines ununterbrochenen Vollzugs der Sanktion (Vor- trag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.; Richtlinie SSED 17ter.0). Die entscheidende Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersu- chungsgrundsatz, Art. 18 Abs. 1 VRPG). Dabei hat sie diesen richtig und vollstän- dig abzuklären. Die Untersuchungspflicht findet ihre Grenze in der Mitwirkungs- pflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern 5 [KV; BSG 101.1]) gebietet es einer Behörde, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachver- halt zu erhellen. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflus- sen, darf die Behörde von der Beweisabnahme absehen und den Beweisantrag ab- lehnen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie pflichtgemäss auszuüben. Weitere Untersuchungen sind angezeigt, wenn die Behörde Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts hat (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, BVR 2014 S. 118 E. 4.2.2; DAUM/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. erw. Aufl. 2020, N 26 ff. zu Art. 18). Anhaltspunkte für den gebotenen Umfang der Sachverhalts- feststellung im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit finden sich in der Richtlinie SSED 17ter.0 sowie im Vortrag zum JVG. Demnach beauftragt die zuständige Vollzugsbehörde ihren Vertrauensarzt mit der medizinischen Begut- achtung oder entscheidet aufgrund des eingereichten Zeugnisses, wenn eine rechtskräftig verurteilte Person vor dem Antritt der Strafe oder Massnahme ein Ge- such um Verschiebung des Vollzugsantritts gestützt auf ein ärztliches Zeugnis stellt (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.2.1). Dies ist vorliegend insofern relevant, als dass gestützt auf diese Vorgaben sowie auf den Vortrag zum JVG grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit besteht und von der betroffenen Person eingereichte Arztberichte in vielen Fällen als aus- reichend beurteilt werden (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.). Ebenso verleiht auch die Bundesverfassung keinen Anspruch auf die Einholung eines Gut- achtens als solches. 13.2 Die Vorinstanz erachtete es unter Würdigung des Berichts von Dr. med. D.________ vom 6. Dezember 2020, des im Rahmen des Strafverfahrens beim Fo- rensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) der medizinischen Fakultät der Universität Bern eingeholten Gutachtens vom 11. Juli 2016 sowie dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2018 als nicht angezeigt, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerde- führers mittels eines neuen Gutachtens abklären zu lassen (amtliche Akten SID, pag. 39 f., S. 7 f. des angefochtenen Entscheides). 13.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen mit Beschwerde vom 14. März 2022 vor, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit hauptsächlich auf das veraltete Gutachten des Strafverfahrens aus dem Jahre 2016, ergänzt 2018, abgestellt. Im Unterschied zur Erstinstanz habe sie den zu den Akten gereichten Bericht von Dr. med. D.________ zwar in die Erwägungen aufgenommen, diesen aber kaum gewürdigt. Schliesslich sei sie zum falschen Schluss gekommen, dass die Feststellungen von Dr. med. D.________ nicht ausreichen würden, um die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens zu begründen. Die Vorinstanz habe es, so der Beschwerdeführer weiter, unterlassen, einen Vertrauensarzt mit der Begutach- tung zu beauftragen. Der eingereichte Bericht von Dr. med. D.________ sei nur ungenügend gewürdigt worden bzw. habe die Vorinstanz diesen nur insofern in die Erwägungen einbezogen, als dass die Ausführungen von Dr. med. D.________ mit dem veralteten Gutachten aus dem Jahr 2016 bzw. den Ergänzungen aus dem Jahr 2018 «widerlegt» worden seien. Das Gutachten sowie die Ergänzung würden aus den Jahren 2016 und 2018 stammen, wobei Letztere kurz vor der oberinstanz- 6 lichen Verhandlung ausgefertigt worden sei und nicht den aktuellen Zustand des Beschwerdeführers wiedergebe. Dr. med. D.________ kenne und begleite den Be- schwerdeführer hingegen schon seit Jahren. Insbesondere habe er ihn auch in der Zeit seit Ergehen des Urteils des Obergerichts betreut, mithin in einer Zeit, die von Dr. med. E.________ nicht habe beurteilt werden können und die für den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich sei (pag. 9 ff.). 13.4 Die Kammer erachtet die Einholung eines neuen Gutachtens im vorliegenden Fall ebenfalls als nicht angezeigt. Dr. med. D.________ führte in seinem ärztlichen Schreiben vom 6. Dezember 2020 aus, die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, Letzterer verlasse seine «Wohnung» kaum. Sie vermute, dass der Beschwerdeführer viel Zeit vor dem Fernseher verbringe. Gelegentlich hole er sich bei ihr etwas zu essen. Sie wisse, dass er krank sei. Er habe auch ein eigentümliches Verhalten. So ziehe er sich zum Beispiel vor dem Gang auf die Toilette splitternackt aus. Von den Mit- menschen würde er bestenfalls ausgenutzt. Sie habe ihn auch zum letzten Termin zu ihm [Dr. med. D.________] am 30. November 2020 gefahren. Dr. med. D.________ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer sei in Pantoffeln erschienen und habe zwei verschiedene Socken getragen. Er [der Beschwerdeführer] habe sich dafür entschuldigt, dass er ihn beim letzten Telefonat beschimpft habe. Weiter habe er unterwürfig gewirkt und sich zu Unrecht verurteilt gefühlt. Er [Dr. med. D.________] wisse gar nicht, ob er [der Beschwerdeführer] seine Situation vollständig verstanden habe. Angeblich sei sein Fall sogar vom Bundesgericht an- geschaut worden und er müsse nun 28 Monate ins Gefängnis. Abschliessend führ- te Dr. med. D.________ aus, es sei kaum einschätzbar, wie sich der Beschwerde- führer unter den extremen Bedingungen eines Gefängnisaufenthaltes verhalten werde. Zweifellos handle es sich um einen schwer kranken Menschen, welcher zwischenzeitlich eine Invalidenrente erhalten habe. Nur dank der Hilfe seiner Mut- ter könne er ausserhalb einer Institution leben. Er kenne zwar die letzten Errungen- schaften des Straf- und Massnahmenvollzuges nicht, sei aber skeptisch, ob der Beschwerdeführer die Belastungen einer Inhaftierung bewältigen könne. Er glaube, dass es für den Beschwerdeführer sicherer wäre, wenn er die festgelegte Strafe zu Hause verbüssen könnte (amtliche Akten BVD, pag. 466). Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz ebenfalls zur Überzeugung, wonach die Ausführungen von Dr. med. D.________ keine Umstände darstellen, die darauf hindeuten würden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Jahr 2016 bzw. der Ergänzung im Jahr 2018 wesentlich und einschlägig verändert hätte und sich somit ein neues Gutachten aufdrängen würde. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde beim Beschwerdeführer im Gutachten von Dr. med. E.________ vom 11. Juli 2016 unter anderem eine schizophrene Grun- derkrankung (am ehesten im Sinne einer Schizophrenia simplex [ICD-10 F20.6]), eine deutlich ausgeprägte Suchterkrankung «mit zumindest Gebrauch von Alkohol und Cannabis, gelegentlich auch Gebrauch anderer Substanzen» (ICD-10 F10.1 DD F10.24; F12.1 DD F12.24) sowie dissoziale und impulsive Persönlichkeitsantei- le, die zu benennen seien, diagnostiziert (amtliche Akten BVD, pag. 203). Bereits hier wurden beim Beschwerdeführer aus forensisch-psychiatrischer Sicht schwere 7 psychische Störungen festgestellt, die sich mit den Feststellungen von Dr. med. D.________, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen schwer kranken Menschen handle, decken. Im Ergänzungsgutachten vom 12. Oktober 2018 wur- den die Diagnosen vom 11. Juli 2016 bestätigt. Ergänzend führte Dr. med. E.________ aus, der bisherige (Spontan)Verlauf bezüglich des psychiatrischen Zu- standsbilds beim Beschuldigten (mit nur beschränkter psychiatrischer Therapie) habe sich nicht zwingend ungünstig gezeigt. Die Symptomatik im Rahmen der schizophrenen Grunderkrankung habe sich nicht verschlechtert und trotz der seit etwa zwei Jahren nicht mehr eingenommenen Medikation sei es nicht zu einer Zu- nahme von Negativ- oder Positivsymptomatik gekommen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der aktuellen Datenlage zudem seinen Alkoholkonsum reduzieren können, was zu weniger aggressiven Ausbrüchen geführt habe, auch wenn die all- gemeine Delinquenz trotz laufenden Strafverfahrens weitergegangen sei. Die de- liktsrelevante Persönlichkeitsakzentuierung sei weiterhin vorhanden, wobei hier ak- tuell dissoziale und paranoide Persönlichkeitsstörungen zu benennen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die impulsive Seite in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers vor allem aufgrund des mittlerweile deutlich geringeren Al- koholkonsums zurückgegangen sei. Die vor Jahren noch ausgeprägte Suchter- krankung, so Dr. med. E.________ weiter, habe sich offenbar in der Art entaktuali- siert, so dass mittlerweile «nur» noch ein gelegentlich schädlicher Gebrauch von Drogen postuliert werden müsse. Wie sich der «Spontanverlauf» der Suchterkran- kung in den kommenden Jahren weiterentwickle, sei ungewiss und die Suchter- krankung bleibe beim Beschwerdeführer deliktsrelevant. Abschliessend hielt Dr. med. E.________ fest, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einer relativ schweren psychischen Erkrankung (amtliche Akten BVD, pag. 277 f.). Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer auch im Jahr 2018 – trotz einer gewissen Stabilisierung – nach wie vor eine schwere psychische Er- krankung vorlag, was sich mit den Ausführungen von Dr. med. D.________ eben- falls deckt. Die Vorinstanz «widerlegte» entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers die Ausführungen von Dr. med. D.________ nicht mit den Gutachten aus dem Jahr 2016 und 2018; vielmehr bestätigt die Einschätzung von Dr. med. D.________, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen schwer kranken Menschen handle, was bereits anlässlich der Begutachtungen im Juli 2016 bzw. Oktober 2018 im Hinblick auf eine allfällige Anordnung einer ambulanten Mass- nahme festgestellt werden konnte. Die Vorinstanz erwog weiter, Dr. med. D.________ habe in seinem Schreiben kei- ne substantiierten Hinweise auf eine Änderung der Diagnosen, auf eine Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes oder gar auf ein Selbstge- fährdungspotential des Beschwerdeführers im Strafvollzug geltend gemacht, son- dern sich lediglich zum zurückgezogenen Lebensstil des Beschwerdeführers bei seiner Mutter geäussert, was jedoch bereits dem Gutachter bekannt gewesen sei (amtliche Akten SID, pag. 39, S. 7 des angefochtenen Entscheides). Diese Ein- schätzung teilt die Kammer. Dr. med. D.________ wies in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2020 darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen schwer kranken Menschen handle, was wie hiervor bereits erwähnt auch schon in den beiden Gutachten aus den Jahren 2016 und 2018 festgehalten wurde; weitere 8 (relevante) Ausführungen zum Gesundheitszustand machte Dr. med. D.________ hingegen nicht. Auf Wunsch der Mutter des Beschwerdeführers teilte er lediglich mit, der Beschwerdeführer verlasse die Wohnung kaum, verbringe viel Zeit vor dem Fernseher, hole sich gelegentlich etwas zu essen bei seiner Mutter und lege zudem ein eigentümliches Verhalten an den Tag, indem er sich vor dem Gang auf die Toi- lette splitternackt ausziehe. Solche (verwahrlosungsähnliche bzw. antriebslose) Zustände bzw. ein sozialer Rückzug waren jedoch ebenfalls bereits bei der Begut- achtung im Jahr 2016 bzw. 2018 bekannt (vgl. u.a. amtliche Akten BVD, pag. 192 Rückseite, pag. 273, ebenfalls Rückseite sowie pag. 293) und stellen damit ebenso wenig neue Umstände dar, die die Einholung eines neuen Gutachtens aufdrängen würden. Weitere (negative) Veränderungen, die seit der letzten Begutachtung im Jahr 2018 eingetreten sein sollen, führt der Beschwerdeführer nicht ins Licht, son- dern belässt es dabei, pauschal geltend zu machen, das Gutachten vom Juli 2016 sowie dessen Ergänzung vom Oktober 2018 seien nicht mehr aktuell und es ver- stehe sich von selbst, dass die Welt während fünf Jahren nicht stillstehe und Ver- änderungen auftreten würden (pag. 11). Die Vorinstanz erwog ferner ebenfalls zutreffend, dass auch die stabilisierende Wirkung der Beziehung zur Mutter auf die psychische Gesundheit des Beschwer- deführers dem Gutachter bereits bekannt gewesen sei und dass das [damals] noch nicht abgeschlossene IV-Verfahren gleichsam kein neuer Umstand darstelle, um die Einholung eines Gutachtens zu rechtfertigen (amtliche Akten SID, pag. 40, S. 8 des angefochtenen Entscheides). Dr. med. E.________ wies bereits in seinem Gutachten vom Juli 2016 (vgl. bspw. amtliche Akten BVD, pag. 193 Rückseite und pag. 195 Rückseite) sowie anlässlich seiner Einvernahme an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 18. November 2018 im Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer auf das enge bzw. teilweise gar als symbiotisch zu bezeichnende Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter hin (amtliche Akten BVD, pag. 292 Z. 1 f.), führte wenig später aber auch aus, dass der Beschwerdeführer auch im Strafvoll- zug gut eingebettet wäre (amtliche Akten BVD, pag. 293 Z. 17 f.). Die stabilisieren- de Wirkung der Mutter auf den Beschwerdeführer war somit auch damals schon bekannt. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer arbeitsun- fähig ist und deshalb eine IV-Rente erhält. In seiner Beschwerde vor Obergericht brachte er diesbezüglich nichts mehr vor. Bereits Dr. med. E.________ thematisier- te in seiner Ergänzung vom 12. Oktober 2018 jedoch die IV-Rente, indem er fest- hielt, diese habe den Beschwerdeführer von weiterer Arbeitstätigkeit entbunden, womit er weniger Stress unterworfen sei, was den Schluss nahelege, dass dies ebenfalls geholfen habe, dass sich die psychiatrische Symptomatik anscheinend habe beruhigen können (amtliche Akten BVD, pag. 277 Rückseite). Dieser Um- stand ist somit ebenfalls nicht als neu zu bezeichnen. Selbst wenn es sich um eine neue Veränderung handeln würde, würde dies die Einholung eines neuen Gutach- tens nicht per se aufdrängen, zumal eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Rah- men des Vollzugs berücksichtigt werden kann (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 4.b). Insgesamt und gestützt auf die vorangehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall zu Recht und ohne Verletzung von Art. 17 9 Abs. 3 JVG oder des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers auf die Einholung eines neuen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verzich- tet wurde. Angesichts dessen, dass die Einschätzungen von Dr. med. D.________, die Ausführungen im Gutachten vom 11. Juli 2016, der Ergänzung vom 12. Oktober 2018 sowie jene von Dr. med. E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Ver- handlung im Strafverfahren als ausreichend zu beurteilen sind und im Übrigen auch kein grundsätzlicher Anspruch auf Einholung eines neuen Gutachtens besteht, drängt sich ein solches vorliegend nicht auf. Der Haupt- und der Eventualantrag des Beschwerdeführers sind damit abzuweisen. 14. Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, der Vollzug der Freiheitsstrafe von 28 Monaten sei zufolge Hafterstehungsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit aus- zusetzen. 14.1 Die Verteidigung des Beschwerdeführers macht dazu geltend, Dr. med. D.________ habe den Beschwerdeführer als «schwer kranken Menschen» be- zeichnet. Für Psychiater D.________ sei es kaum einschätzbar, wie er [der Be- schwerdeführer] sich unter den extremen Bedingungen eines Gefängnisaufenthal- tes verhalten werde. Zudem sei Herr D.________ skeptisch, ob er [der Beschwer- deführer] die Belastungen einer Inhaftierung bewältigen könne. Es sei nicht nach- vollziehbar, wie die Vorinstanz ob den aktenkundigen medizinischen Befürchtungen zum Schluss habe gelangen können, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Be- schwerdeführers hinreichend erstellt sei. Weder das aktenkundige Gutachten noch die Ergänzungen seien aktuell, weshalb gestützt darauf nicht auf eine uneinge- schränkte Hafterstehungsfähigkeit geschlossen werden dürfe. Die Ausführungen von Herrn D.________ würden erhebliche Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufkommen lassen (pag. 11). 14.2 Wie die Vorinstanz kommt auch die Kammer zum Schluss, dass die Hafterste- hungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Gestützt auf die Ausführungen in den vorangehenden Ziffern ist mit der Verteidi- gung unbestritten, dass der Beschwerdeführer schwer krank ist. Aus dem Gutach- ten vom 11. Juli 2016, der Ergänzung vom 12. Oktober 2018 bzw. den Ausführun- gen von Dr. med. E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ergeben sich jedoch keine Anhalts- punkte dafür, wonach der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre. Viel- mehr führte Dr. med. E.________ aus, dass eine Behandlung des Beschwerdefüh- rers auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden könne, wobei eine psychiatri- sche Grundversorgung in der jeweiligen Institution wichtig sei (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 208 sowie pag. 293). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführun- gen von Dr. med. D.________ nichts zu ändern. Er äusserte sich in seinem ärztli- chen Schreiben vom 6. Dezember 2020 lediglich dahingehend, dass er «skeptisch» sei, ob der Beschwerdeführer die Belastungen einer Inhaftierung bewältigen könne und dass er glaube, dass es für den Beschwerdeführer sicherer wäre, wenn er die festgelegte Strafe zu Hause verbüssen könnte (amtliche Akten BVD, pag. 466). Seine Skepsis stützte Dr. med. D.________ – soweit ersichtlich – allerdings ledig- lich auf die in Ziff. 13.4 hiervor bereits erwähnten und von der Mutter des Be- 10 schwerdeführers geschilderten Umstände (der Beschwerdeführer verlasse kaum seine «Wohnung», verbringe vermutlich viel Zeit vor dem Fernseher, lege ein ei- gentümliches Verhalten an den Tag usw.). Diese Umstände sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Eintritt in den Strafvollzug aus dem stabilen Umfeld seiner Mutter herausgerissen würde, vermögen jedoch keine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder für sein Leben im Vollzug und damit eine Hafterstehungsunfähigkeit zu begründen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden soll (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_673/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 2.4.1 und 6B_494/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.3). Im Ergebnis ist aufgrund des Gutachtens vom 11. Juli 2016 bzw. dessen Ergän- zung vom 12. Oktober 2018 sowie des Schreibens von Dr. med. D.________ vom 6. Dezember 2020 die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (nach wie vor) gegeben. Wie sowohl die Vorinstanz als auch die BVD bereits zutreffend ausführten, wird dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Strafvollzug mittels eines geeigne- ten Vollzugsplans und medizinischer und psychiatrischer Betreuung Rechnung zu tragen sein (vgl. auch Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 4) sowie die nötige somatische und psychiatrische Betreuung durch den Gesundheitsdienst und den forensisch- psychiatrischen Dienst sichergestellt werden (amtliche Akten SID, pag. 40, S. 8 des angefochtenen Entscheides bzw. amtliche Akten BVD, pag. 480). Dass, wie der Beschwerdeführer bemängelt, der Vollzug der Strafe gemäss Verfügung der BVD vorerst im Regionalgefängnis C.________ angetreten werden muss und nicht wie von Dr. med. E.________ empfohlen in der Vollzugsanstalt F.________ (vgl. amtli- che Akten SID, pag. 11 ff.), vermag am Ergebnis im Übrigen nichts zu ändern, son- dern ist hinzunehmen. Gemäss Bundesgericht erweist sich – zwar in Bezug auf ei- ne Massnahme nach Art. 59 StGB, was jedoch auch auf eine solche nach Art. 63 StGB zutrifft – eine zwischenzeitliche Unterbringung in einem Regionalgefängnis nicht als unrechtmässig, zumindest solange, als nicht als ausgeschlossen er- scheint, dass die Suche nach einem (geeigneten) Therapieplatz schliesslich doch noch erfolgreich sein wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2 mit Hinweisen). 14.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch im Subeventualpunkt abzuweisen. Da der Strafantrittstermin inzwischen verstrichen ist, wird die Vollzugsbehörde diesbezüglich einen neuen Termin für den Beschwerdeführer festzusetzen haben. IV. 15. Mit der Abweisung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Kostenentscheid bestätigt. Dem Beschwerdeführer werden demnach die von der Vorinstanz festge- setzten Verfahrenskosten auf CHF 1'000.00 zufolge Unterliegens vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. Anspruch auf Entschädigung hat der unterliegende Be- schwerdeführer nicht. 11 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auch die Kosten des Beschwerdeverfah- rens vor Obergericht, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00, grundsätzlich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. 17. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjus- tizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Ver- hältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wur- de. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aus- sichtslosigkeit angenommen werden (MEICHSSNER STEFAN, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des Bundesge- richts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen). 18. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde des Be- schwerdeführers von vornherein aussichtslos war. Wer eine Beschwerde führt, die sich darin erschöpft, die Vorbringen, die er vor erster Instanz machte, zu wiederho- len und sich mit den nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz nicht eingehender auseinandersetzt, hat keine Aussichten auf Erfolg (vgl. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. November 2021 [SK 21 306], E. 76). Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid nachvollziehbar und zutreffend dar, weshalb auf die Einholung eines neuen Gutachtens verzichtet werden kann und aus welchen Gründen eine Hafterstehungsunfähigkeit beim Be- schwerdeführer nicht anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner oberinstanzlichen Beschwerde darauf, pauschal vorzubringen, die Vor- instanz habe rechtswidrigerweise auf die veralteten Gutachten abgestützt und das ärztliche Schreiben von Dr. med. D.________ kaum gewürdigt. Damit hielt er den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen mehrheitlich seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegen; eine vertiefte(re) Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz nahm er jedoch nicht vor. 12 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberin- stanzliche Beschwerdeverfahren ist demnach infolge Aussichtslosigkeit abzuwei- sen. Wird die materielle Voraussetzung (Aussichtslosigkeit) zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege verneint, kann das Gesuch ohne Prüfung der formellen Voraussetzung (Bedürftigkeit) abgewiesen werden. Eine allfällige Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers würde demnach nichts ändern. Für den Ent- scheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 werden nach dem Ge- sagten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 13 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im oberinstanzlichen Beschwerdever- fahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer/Verurteilten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 22. Juni 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14