2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'340.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. 25 III. 1. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 12. November 2019 für eine Geldstrafe von 26 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 1'560.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 3. Die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt.