Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'500.00 bestimmt. Zufolge Unterliegens werden sie vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 24 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 25. November 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als