24) sowie aus den Gebühren des (erstinstanzlichen) Gerichts von CHF 1’800.00 (inkl. schriftlicher Urteilsbegründung). Hinzu kommen Auslagen im Umfang von CHF 40.00. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich damit insgesamt auf CHF 2’340.00 und sind zufolge Schuldspruchs vom Beschuldigten zu tragen. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'500.00 bestimmt.