23 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus einer Untersuchungsgebühr von CHF 500.00 (pag. 24) sowie aus den Gebühren des (erstinstanzlichen) Gerichts von CHF 1’800.00 (inkl. schriftlicher Urteilsbegründung).