Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten für das Widerrufsverfahren im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten im Umfang von CHF 300.00; dabei bleibt es vorliegend. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine separaten Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten