Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer – nicht zuletzt mit Blick auf das auch hier geltende Verschlechterungsverbot – vollumfänglich anschliessen. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs ist vorliegend abzusehen. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr erscheint sodann angemessen. Da die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt, beginnt sie am Tag der Anordnung, mithin ab Datum des vorliegenden Urteils, zu laufen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten für das Widerrufsverfahren im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten im Umfang von CHF 300.00;