17. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz verzichtete trotz des Umstands, dass es sich bei der im Widerrufsverfahren zu beurteilenden Tat ebenfalls um eine grobe Verkehrsregelverletzung handelte, auf einen Widerruf, da der Beschuldigte nicht zwingend Anlass zur Annahme gebe, er werde inskünftig weitere Straftaten verüben. Insbesondere berücksichtigt wurde dabei, dass dem Beschuldigten für die neuerliche grobe Verkehrsregelverletzung der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden konnte.