391 Abs. 2 Satz 2 StPO dar, die dem ersturteilenden Gericht unter Umständen noch nicht bekannt sein konnten, weshalb das Berufungsgericht befugt ist, die Höhe des einzelnen Tagessatzes anzupassen und so den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils gerecht zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.4.3). Bei der am 8. August 2022 durchgeführten Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bezifferte der Beschuldigte sein Einkommen auf CHF 4'500.00 (pag. 194).