Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie des ungünstigen Nachtatverhaltens sind die Täterkomponenten leicht straferhöhend, nämlich im Umfang von 10 Tagessätzen, zu berücksichtigen. Damit würde sich die schuldangemessene Geldstrafe auf insgesamt 70 Tagessätze belaufen. Da die Kammer wie bereits erwähnt